Kleingartenverein Altenburg Süd-Ost e.V.
Kleingartenordnung vom 18.03.06
Geändert am 28.03.2009
Seite 2
Vereinssatzung vom 27.03.2010
Geändert am 26.04.2014
Seite 5-9
Kleingartenordnung
Das vom Verein gepachtete Gartenland ist in 85 Parzellen zur Unterverpachtung an Mitglieder des Vereins eingeteilt. Der Vorstand vergibt die Parzellen nur an Vereinsmitglieder, die im Sinne des Punktes I der Vereinssatzung den Kleingarten bearbeiten und zur Erholung nutzen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Vorstand berechtigt, den bestehenden Unterpachtvertrag zu kündigen. Die Vereinssatzung ist für alle Unterpächter verbindlich. Die rechtliche Grundlage für die Gartenordnung ist das Bundeskleingartengesetz und die Vereinssatzung des Kleingartenvereins Altenburg Süd-Ost e.V.
Die Gartenfreunde nutzen ihre Parzellen unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Umweltschutzes.
Die Übergabe eines Kleingartens erfolgt entweder an den Verein oder an einen Nachfolger der Vereinsmitglied ist. Der Vorbesitzer und der Nachfolger regeln die finanziellen Fragen bei der Übergabe des Inventars wie Laube und sonstige Wertgegenstände. Der Verein übernimmt kein Eigentum des Vorbesitzers. Ist kein Nachfolger da, übernimmt der Verein nur das im Unterpachtvertrag stehende Kleingartengelände. Der bisherige Unterpächter ist verpflichtet, die Fläche auf eigene Kosten zu räumen. Die Übergabe und Übernahme erfolgt in jedem Fall im Beisein eines Vorstandsmitgliedes. Im Fall des Punktes II / 3 ist der Übergebende erst dann von dem Vertrag entlastet, wenn der Nachfolger in der folgenden Vorstandssitzung als Mitglied aufgenommen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen der Gartenordnung Punkt II / 1 und 2. Die Mitgliedschaft endet ebenfalls erst zu diesem Zeitpunkt.
1. Das Pachtverhältnis kann spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres gekündigt werden (BGB § 594a).
2. Ist nach Ablauf der Kündigungszeit kein Bewerber vorhanden, übernimmt der Verein nur das vertragsgebundene Land. Das Privatvermögen (Laube und Anpflanzungen) ist zu räumen auf Kosten des Unterpächters.
3. Die unter 1 und 2 genannten Kündigungsbedingungen gelten nicht, wenn ein Nachfolger da ist.
Im übrigen gelten die §§ 7 bis 13 des Bundeskleingartengesetzes.
2. Tierhaltung und- Zucht ist nicht Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung nach § 1 (1) Bundeskleingartengesetz und ist nicht erlaubt. Gartenfreunde, die als Ergänzung ihrer kleingärtnerischen Tätigkeit im kleinen Umfang Tiere halten möchten dürfen das nur nach vorheriger Genehmigung des Vorstandes. Die Genehmigung wird in einer Vorstandssitzung erteilt, an der der Antragssteller persönlich teilnimmt. Die Auflagen zur Genehmigung werden protokolliert. Das Protokoll ist von beiden Seiten zu unterschreiben. Es wird nur für Ziergeflügel, Vögel und Kaninchen Ausnahmegenehmigungen erteilt. Für die Zucht aller Tierarten wird keine Ausnahmegenehmigung erlaubt. Für die Tierhaltung darf die Bebauungsfläche nach Punkt III / 1 nicht überschritten werden. Vom Vorstand vor 1991 genehmigte Tierhaltung kann weitergeführt werden. Eine insoweit entstandene Berechtigung geht bei Pächterwechsel nicht auf den Nachfolger über. Bei der Ausfertigung des Genehmigungsprotokolls hat der Vorstand die Auswirkungen der Tierhaltung auf die Nachbargärten zu prüfen und die betreffenden Kleingärtner zu befragen. Grundsätzlich gilt: Es dürfen nur eine kleine Anzahl an Tieren sein, die Nachbargärten dürfen davon nicht beeinträchtigt werden. Schäden in den Nachbargärten gehen zu lasten des Tierhalters.
3. Die Haltung von Hunden und Katzen in den Kleingärten ist nicht erlaubt. Zum Besuch oder Aufenthalt in der Kleingartenanlage mitgeführte Hunde sind an der Leine zu führen bzw. gesichert im abgegrenzten Garten unterzubringen.
4. Die Standorte der Lauben dürfen nicht verändert werden. Kompostplätze sind so anzulegen, dass sie den Nachbar nicht stören und mindestens 50 cm von der Gartengrenze entfernt sind.
5. Die Entwässerung der Gärten ist so anzulegen, dass die Vereinswege und Nachbargärten vor Zerstörungen geschützt werden..
6. Badebecken, die transportabel sind dürfen während der Sommermonate aufgestellt werden. Die Größe der Becken darf den Rahmen eines Kinderplanschbeckens nicht überschreiten. Bei Entleeren der Becken darf das Wasser nicht auf die Vereinswege und in die Nachbargärten geleitet werden.
7. Koniferen und Ziergehölze, die ausgewachsen die Höhe der Obstbäume überschreiten, entsprechen nicht dem Bundeskleingartengesetz. Hochwachsende Nadel- und Laubbäume (Unter Laubbäumen sind alle Baumarten außer Obstbäume zu verstehen Bei Bestandsschutz gibt es keine Übernahmeerlaubnis. Der Gartenpächter hat vor Übergabe des Gartens diese Bäume zu entfernen, dazu gehören auch die Baumstümpfe. Alle Anpflanzungen müssen so gepflanzt werden, dass sie den Nachbarn nicht belästigen. (Siehe Tabelle Pflanzabstände)
1. Ohne Genehmigung des Vorstandes dürfen Neubauten und Umbauten nicht durchgeführt werden.
2. In den Gärten dürfen Kinderspielplätze nur am Boden eingerichtet werden. Schaukeln sind erlaubt, sofern Fundamente nötig sind ist vor Baubeginn die schriftliche Genehmigung beim Vorstand einzuholen.
3. Lauben dürfen nur eine Grundfläche von 24m² haben. Umbauten, mit denen diese Größe überschritten wird dürfen nicht vom Vorstand genehmigt werden.
4. Der § 18(1) des BklG gestattet Bestandsschutz der Lauben, die vor dem 3.10.90 errichtet wurden. Diese Lauben behalten ihren Bestandsschutz auch bei Pächterwechsel.
5. Kleingewächshäuser können bis zu einer Größe von höchstens 12 m² Grundfläche und 2,5 m Höhe errichtet werden. Dienen sie nicht mehr des Anbaus von Pflanzen müssen Sie abgebaut werden.
6. Zu Ausschachtungen ist grundsätzlich vorher eine Schachtgenehmigung beim Vorstand zu beantragen.
7. Die Abgrenzung zwischen den Gärten ist Sache der beteiligten Kleingartenpächter.
1. Der Fußgängereingang ist bei Eintritt der Dunkelheit zu schließen. Die Einfahrt für Kraftfahrzeuge ist außer freitags 16 Uhr bis Sonnabend 12 Uhr ständig geschlossen. Außerhalb dieser Zeit können Mitglieder entsprechend Punkt 2 einen Schlüssel von einen der Vorstandsmitglieder erhalten. Das obere Eingangstor für Fußgänger ist ständig geschlossen zu halten.
2. In der Anlage gibt es keine Winterwartung. Das Betreten und Befahren erfolgt in Verantwortung der Mitglieder. Der Weg vom Haupteingang bis zum Anlagenheim ist an Öffnungstagen vom Gaststättenpächter frei zu halten. Das betrifft auch die Streupflicht.
3. Das Befahren mit KFZ aller Art sowie das Parken in der Anlage ist verboten! Die Mitglieder und der Gaststättenleiter dürfen zum befördern von Material und behinderten Personen die Anlage befahren aber nicht Parken. Dem Gaststättenleiter und Mitarbeitern ist es bis 3 PKW gestattet an der Nordwand des Anlagenheimes zu parken. Verursachte Schäden an den Vereins- und Kleingartenanlagen ist Haftpflicht der Verursacher.
4. Die Vereinswege dürfen nicht als Lagerstätten genutzt werden. Die Mitglieder und der Pächter des Anlagenheimes sind für die Entsorgung von Abfällen aller Art selbst verantwortlich. Der Lagerplatz des Vereins darf von den Mitgliedern und dem Gaststättenpächter nicht benutzt werden! In den Stadtwald dürfen keine Abfälle gebracht werden!
5. Stalldung, Jauche und Pflanzenschutzmittel dürfen von 15. März bis 30. September nicht an Wochenenden, Feiertagen und bei Temperaturen über 25 Grad ausgebracht werden.
6. Ruhestörende Arbeiten dürfen in den Monaten April bis September täglich zwischen 13 und 15 Uhr nicht erfolgen. Rundfunk, Fernsehen und Phonogeräte sind so einzustellen, dass die Nachbarn nicht gestört werden.
Zur Pflege und Instandhaltung der Gemeinschaftsanlagen wird jährlich im Arbeits- und Finanzplan festgelegt welche Aufgaben zu lösen sind und die Anzahl der Arbeitsstunden für jedes Mitglied.
1. Sauberhalten der Vereinswege: Die angrenzenden Kleingärtner jeweils bis zur Mitte des Weges ohne Stundenanrechnung.
1. Die Wasserleitung ist Eigentum des Vereins. Ab Standort des Zwischenzählers an der Grenze zwischen Vereinsweg und Garten ist der Gartenpächter Eigentümer.
2. Die elektrischen Leitungen vom Hauptzähler bis zum Laubenanschluss ist Vereinseigentum und die anschließende Installation ist Eigentum des Gartenpächters. Entsprechend der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sind die Anschlussnehmer verantwortlich. Der Gartenpächter ist verantwortlich im Sinne der NAV, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde und die Erweiterung, Wartung nach den rechtlichen Anforderungen erfolgt. Die Gartenpächter haben gegenüber des Vereins den schriftlichen Nachweis auf Verlangen vorzulegen.
Die Gartenordnung wurde zur Mitgliederversammlung am 18. März 2006 beschlossen
Sie ist Bestandteil der Unterpachtverträge.
Eigenmächtige Verhandlung der Mitglieder mit den Landeigentümern ist entsprechend dem Pachtvertrag ausgeschlossen.
Zur Jahreshauptversammlung am 28.03.2009 wurde die Änderung der Gartenordnung vom 18.03.2006 beschlossen.
§ 1
Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Altenburg Süd-Ost e.V. und hat seinen Sitz in
04600 Altenburg, Käthe-Kollwitz-Straße 121
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Altenburg unter der Nr. VR 200173 eingetragen.
1. Der Verein ist ein unabhängiger Zusammenschluss von Kleingärtnern. Der Verein bekennt sich zur Anwendung der gültigen Normen für eine umweltbewusste Eingliederung der Gartenanlage ins Territorium.
2. Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
3. Der Verein vertritt die Interessen der Kleingärtner, bemüht sich um ökologische und naturverbundene Gartennutzung, sowie eine öffentlichkeitswirksame Anlagengestaltung.
4. Zur Lösung der Vereinsarbeit sind 30.854 Quadratmeter Land für die Anlagengestaltung und Vergabe an die Mitglieder gepachtet. Diese Fläche wird den Vereinsmitgliedern zur kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes § 1 zur Verfügung gestellt. Dazu ist ein Unterpachtvertrag zu schließen. Bei Vereinsaustritt eines Mitgliedes ist der Vorstand berechtigt, den bestehenden Unterpachtvertrag zu kündigen.
5. Der Verein verpachtet von ihm als Pächter angepachtete Kleingärten an seine Mitglieder (Unterpächter) zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (kleingärtnerische Nutzung).
6. Tierhaltung ist nicht Bestandteil kleingärtnerischer Tätigkeit (§1 BKlG). Abweichungen von diesem Grundsatz sind im kleinen Umfang möglich und sind in der Gartenordnung des Vereins festzulegen. Hundehaltung ist von dieser Regelung ausgeschlossen. Festlegung hierzu ist in der Gartenordnung des Vereins zu treffen
7. Zur Verschönerung der Anlage sind auf den Vereinsflächen Rabatten, Blumen und Koniferen anzupflanzen und ständig in Gemeinschaftsarbeit zu ergänzen und zu pflegen. Die dazu nötigen Materialien und Arbeitsstunden im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit sind in den Jahreshauptversammlungen zu beschließen.
8. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein unterstützt die Mitglieder bei der Gestaltung der Gärten und Einhaltung der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes. Kleingärten die in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nicht den Grundsätzen des Punktes 3 entsprechen, müssen vom Unterpächter in Ordnung gebracht werden. Den Hinweisen des Vorstandes ist zu entsprechen.
9. Der Verein ist Mitglied im Regionalverband Altenburger Land der Kleingärtner e.V.
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung und durch praktische Kleingartenarbeit nach Abschluss eines Unterpachtvertrages betätigen will.
2. Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung dieser Satzung und der Kleingartenordnung bestätigt.
3. Bei der Übernahme eines Kleingartens ist einmalig an den Verein die vom Vorstand festgesetzte Verwaltungskostenumlage in Höhe von 10,00 Euro zu zahlen.
5. Kündigung des Unterpachtverhältnis durch den Verein
5.1 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
5.1.1 wenn der Unterpächter mit der Entrichtung der Gartenabrechnung (Pachtzins / Umlagen / Beitrag usw.) für mindestens 3 Monate in Verzug ist und nicht innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Gartenabrechnung begleicht,
5.1.2 wenn der Unterpächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingartenanlage so nachhaltig stören, dass dem Verein die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
5.2 Einhaltung einer Kündigungsfrist
5.2.1 Zum 30. November eines Jahres, wenn der Unterpächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung durch den Vereinsvorstand die kleingärtnerische Nutzung nicht fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauerhaften Wohnen benutzt, das Gartengrundstück unbefugt Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer festgelegten angemessenen Freist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für den Verein verweigert.
Die Kündigung hat spätestens am 3. Werktag im August zu erfolgen.
5.3 Alle Kündigungen durch den Verein werden durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen und erfolgen nachweisbar an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift.
Das Mitglied bzw. der Unterpächter kann innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens gegen die Kündigung beim Vereinsvorstand schriftlich Einspruch einlegen. Die Entscheidung über den Einspruch erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Eine Werterstattung durch den Verein ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Kündigungs-/ Einspruchsfrist geht der Kleingarten in das Eigentum der Kleingartenanlage über.
5.4 Finanzielle Forderungen des Vereins gegenüber dem Unterpächter sind nach schriftlicher Mahnung und ausbleibender Zahlung durch Prüfung auf den Rechtsweg einzufordern.
1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern für den geschäftsführenden Vorstand und bis zu 4 Mitgliedern als erweiterter Vorstand. Der neu gewählte Vorstand wählt den Vorsitzenden und legt für die weiteren Vorstandsmitglieder in seiner ersten Vorstandssitzung die Aufgabenbereiche fest.
2. Mit der Wahl des Vorstandes ist eine Revisionskommission zu wählen.
3. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl erfolgt offen durch Handzeichen. Übersteigt die Anzahl der Kandidaten die Zahl des Bedarfes an Vorstandsmitgliedern, ist eine Stimmzettelwahl erforderlich. Die Wiederwahl ist möglich.
4. Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder der Niederlegung des Amtes als Vorstandsmitglied. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsdauer ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.
5. Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt und verpflichtet alle im Rahmen einer geordneten Verwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen.
Er setzt fest:
5.1 die Höhe der Verwaltungsumlagen
5.2 die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages
5.3 stellt einen Finanz- und Arbeitsplan für das Geschäftsjahr auf.
5.4 die Anzahl der jeweils im Geschäftsjahr abzuleistenden Stunden der Gemeinschaftsarbeit.
6 Der Vorstand ist beschlussfähig, solange ihm zwei Drittel der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter angehören.
7. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss, soweit nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand kann für einzelne Aufgabengebiete Ausschüsse einsetzen und Ausschussmitglieder berufen.
8. Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Er tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Quartal. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zuführen.
9. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Ausgaben. Er kann auch eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe des zu zahlenden Betrages setzt der Vorstand fest. Er ist im jährlichen Kassenbericht auszuweisen.
10. Der Verein ist rechtsfähig. Von den gewählten Vorstandsmitgliedern vertreten der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister den Verein im Sinne des BGB § 26. Jeweils zwei dieser drei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Einen Kleingarten kann jedes volljährige Mitglied des Vereins erwerben. Im Todesfall eines Mitgliedes haben die Erbberechtigten den Vorrang.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit bei Zweidrittelanwesenheit. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Regionalverband Altenburger Land der Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenwesens zu verwenden hat.
§ 12
1. Die Einnahmen des Vereins sind Mitgliederbeiträge, Gartenpachten aus den Unterpachtverträgen, Umlagen und Pachteinnahmen für das Anlagenheim. Zur Übersicht der Einnahmen und Ausgaben wird jährlich ein Finanzbericht erarbeitet.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 13
Als Gerichtsstand gilt das Amtsgericht Altenburg.
§ 14
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15
1. Die Bestimmungen der bisherigen Satzung vom 27.03.2010 treten mit wirksam werden dieser Satzung außer Kraft.
2. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.04.2014 beschlossen und tritt somit sofort in Kraft. Diese Satzung wurde am 13.06.2014 in das Vereinsregister (VR 200173) eingetragen.
3. Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung oder Ergänzungen redaktioneller Art, soweit solche von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder Registergericht gefordert werden, selbständig vor zunehmen.
Der vorliegende Text entspricht mit 100% dem beschlossenen Entwurf, in der am 26.04.2014 durchgeführten Mitgliederversammlung.
Bestätigung durch folgende Mitglieder:
gez. Arnold, Hans-Jürgen
gez. Schönfeld, Diana
gez. Löbe, Ilona
Altenburg, den 15.07.2014
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