Gartenordnung + Satzung 

Bis auf weiters Aktiv

Kleingartenverein Altenburg Süd-Ost e.V.

 

 

Kleingartenordnung vom 18.03.06

Geändert am 28.03.2009

Seite 2

 

Vereinssatzung vom 27.03.2010

Geändert am 26.04.2014

Seite 5-9 


 

Kleingartenordnung

Das vom Verein gepachtete Gartenland ist in 85 Parzellen zur Unterverpachtung an Mitglieder des Vereins eingeteilt. Der Vorstand vergibt die Parzellen nur an Vereinsmitglieder, die im Sinne des Punktes I der Vereinssatzung den Kleingarten bearbeiten und zur Erholung nutzen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Vorstand berechtigt, den bestehenden Unterpachtvertrag zu kündigen. Die Vereinssatzung ist für alle Unterpächter verbindlich. Die rechtliche Grundlage für die Gartenordnung ist das Bundeskleingartengesetz und die Vereinssatzung des Kleingartenvereins Altenburg Süd-Ost e.V.

Die Gartenfreunde nutzen ihre Parzellen unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Umweltschutzes.

  1. I Übergabe und Übernahme eines Kleingartens.

Die Übergabe eines Kleingartens erfolgt entweder an den Verein oder an einen Nachfolger der Vereinsmitglied ist. Der Vorbesitzer und der Nachfolger regeln die finanziellen Fragen bei der Übergabe des Inventars wie Laube und sonstige Wertgegenstände. Der Verein übernimmt kein Eigentum des Vorbesitzers. Ist kein Nachfolger da, übernimmt der Verein nur das im Unterpachtvertrag stehende Kleingartengelände. Der bisherige Unterpächter ist verpflichtet, die Fläche auf eigene Kosten zu räumen. Die Übergabe und Übernahme erfolgt in jedem Fall im Beisein eines Vorstandsmitgliedes. Im Fall des Punktes II / 3 ist der Übergebende erst dann von dem Vertrag entlastet, wenn der Nachfolger in der folgenden Vorstandssitzung als Mitglied aufgenommen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen der Gartenordnung Punkt II / 1 und 2. Die Mitgliedschaft endet ebenfalls erst zu diesem Zeitpunkt. 

 

  1. II Kündigung des Gartenpachtverhältnisses

1.  Das Pachtverhältnis kann spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres gekündigt werden (BGB § 594a).

2.  Ist nach Ablauf der Kündigungszeit kein Bewerber vorhanden, übernimmt der Verein nur das vertragsgebundene Land. Das Privatvermögen (Laube und Anpflanzungen) ist zu räumen auf Kosten des Unterpächters.

3.  Die unter 1 und 2 genannten Kündigungsbedingungen gelten nicht, wenn ein Nachfolger da ist.

     Im übrigen gelten die §§ 7 bis 13 des Bundeskleingartengesetzes.

  1. III Kleingärtnerische Nutzung und Gestaltung der Gärten
  2. Die Gartengestaltung kann der Unterpächter frei auf der Grundlage folgender Rahmenbedingungen regeln:
  • ein Teil Obst und Gemüseanbau,
  • ein Teil für Ziersträucher und Blumen,
  • ein Teil für Laube, Freisitz, Rasen- und Spielflächen.

2.  Tierhaltung und- Zucht ist nicht Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung nach § 1 (1) Bundeskleingartengesetz und ist nicht erlaubt. Gartenfreunde, die als Ergänzung ihrer kleingärtnerischen Tätigkeit im kleinen Umfang Tiere halten möchten dürfen das nur nach vorheriger Genehmigung des Vorstandes. Die Genehmigung wird in einer Vorstandssitzung erteilt, an der der Antragssteller persönlich teilnimmt. Die Auflagen zur Genehmigung werden protokolliert. Das Protokoll ist von beiden Seiten zu unterschreiben. Es wird nur für Ziergeflügel, Vögel und Kaninchen Ausnahmegenehmigungen erteilt. Für die Zucht aller Tierarten wird keine Ausnahmegenehmigung erlaubt. Für die Tierhaltung darf die Bebauungsfläche nach Punkt III / 1 nicht überschritten werden. Vom Vorstand vor 1991 genehmigte Tierhaltung kann weitergeführt werden. Eine insoweit entstandene Berechtigung geht bei Pächterwechsel nicht auf den Nachfolger über. Bei der Ausfertigung des Genehmigungsprotokolls hat der Vorstand die Auswirkungen der Tierhaltung auf die Nachbargärten zu prüfen und die betreffenden Kleingärtner zu befragen. Grundsätzlich gilt: Es dürfen nur eine kleine Anzahl an Tieren sein, die Nachbargärten dürfen davon nicht beeinträchtigt werden. Schäden in den Nachbargärten gehen zu lasten des Tierhalters

3.  Die Haltung von Hunden und Katzen in den Kleingärten ist nicht erlaubt. Zum Besuch oder Aufenthalt in der Kleingartenanlage mitgeführte Hunde sind an der Leine zu führen bzw. gesichert im abgegrenzten Garten unterzubringen.

4.  Die Standorte der Lauben dürfen nicht verändert werden. Kompostplätze sind so anzulegen, dass sie den Nachbar nicht stören und mindestens 50 cm von der Gartengrenze entfernt sind. 

5.  Die Entwässerung der Gärten ist so anzulegen, dass die Vereinswege und Nachbargärten vor Zerstörungen geschützt werden..

6.  Badebecken, die transportabel sind dürfen während der Sommermonate aufgestellt werden. Die Größe der Becken darf den Rahmen eines Kinderplanschbeckens nicht überschreiten. Bei Entleeren der Becken darf das Wasser nicht auf die Vereinswege und in die Nachbargärten geleitet werden.

7.  Koniferen und Ziergehölze, die ausgewachsen die Höhe der Obstbäume überschreiten, entsprechen nicht dem Bundeskleingartengesetz. Hochwachsende Nadel- und Laubbäume (Unter Laubbäumen sind alle Baumarten außer Obstbäume zu verstehen Bei Bestandsschutz gibt es keine Übernahmeerlaubnis. Der Gartenpächter hat vor Übergabe des Gartens diese Bäume zu entfernen, dazu gehören auch die Baumstümpfe. Alle Anpflanzungen müssen so gepflanzt werden, dass sie den Nachbarn nicht belästigen. (Siehe Tabelle Pflanzabstände)

  1. Die Kleingärten werden mit einer Ligusterhecke zu den Wegen und Plätzen des Vereins abgegrenzt. Sie sind Eigentum der Kleingartenpächter und sind 1 m bis 1,20 m hoch und 60 cm unten und.40 cm oben breit. Der Heckenschnitt und Ergänzungspflanzungen sind Sache des Gartenpächters.

 

  1. IV Bebauung

1.  Ohne Genehmigung des Vorstandes dürfen Neubauten und Umbauten nicht durchgeführt werden.

2.  In den Gärten dürfen Kinderspielplätze nur am Boden eingerichtet werden. Schaukeln sind erlaubt, sofern Fundamente nötig sind ist vor Baubeginn die schriftliche Genehmigung beim Vorstand einzuholen.

3.  Lauben dürfen nur eine Grundfläche von 24m² haben. Umbauten, mit denen diese Größe überschritten wird dürfen nicht vom Vorstand genehmigt werden.

4.  Der § 18(1) des BklG gestattet Bestandsschutz der Lauben, die vor dem 3.10.90 errichtet wurden. Diese Lauben behalten ihren Bestandsschutz auch bei Pächterwechsel.

5.  Kleingewächshäuser können bis zu einer Größe von höchstens 12 m² Grundfläche und 2,5 m Höhe errichtet werden. Dienen sie nicht mehr des Anbaus von Pflanzen müssen Sie abgebaut werden. 

6.  Zu Ausschachtungen ist grundsätzlich vorher eine Schachtgenehmigung beim Vorstand zu beantragen.

7.  Die Abgrenzung zwischen den Gärten ist Sache der beteiligten Kleingartenpächter.

 

  1. V Ordnung und Sicherheit

1.  Der Fußgängereingang ist bei Eintritt der Dunkelheit zu schließen. Die Einfahrt für Kraftfahrzeuge ist außer freitags 16 Uhr bis Sonnabend 12 Uhr ständig geschlossen. Außerhalb dieser Zeit können Mitglieder entsprechend Punkt 2 einen Schlüssel von einen der Vorstandsmitglieder erhalten. Das obere Eingangstor für Fußgänger ist ständig geschlossen zu halten.

2.  In der Anlage gibt es keine Winterwartung. Das Betreten und Befahren erfolgt in Verantwortung der Mitglieder. Der Weg vom Haupteingang bis zum Anlagenheim ist an Öffnungstagen vom Gaststättenpächter frei zu halten. Das betrifft auch die Streupflicht. 

3.  Das Befahren mit KFZ aller Art sowie das Parken in der Anlage ist verboten! Die Mitglieder und der Gaststättenleiter dürfen zum befördern von Material und behinderten Personen die Anlage befahren aber nicht Parken. Dem Gaststättenleiter und Mitarbeitern ist es bis 3 PKW gestattet an der Nordwand des Anlagenheimes zu parken. Verursachte Schäden an den Vereins- und Kleingartenanlagen ist Haftpflicht der Verursacher.

4.  Die Vereinswege dürfen nicht als Lagerstätten genutzt werden. Die Mitglieder und der Pächter des Anlagenheimes sind für die Entsorgung von Abfällen aller Art selbst verantwortlich. Der Lagerplatz des Vereins darf von den Mitgliedern und dem Gaststättenpächter nicht benutzt werden! In den Stadtwald dürfen keine Abfälle gebracht werden!

5.  Stalldung, Jauche und Pflanzenschutzmittel dürfen von 15. März bis 30. September nicht an Wochenenden, Feiertagen und bei Temperaturen über 25 Grad ausgebracht werden.

6.  Ruhestörende Arbeiten dürfen in den Monaten April bis September täglich zwischen 13 und 15 Uhr nicht erfolgen. Rundfunk, Fernsehen und Phonogeräte sind so einzustellen, dass die Nachbarn nicht gestört werden. 

  1. Lauben dürfen nur kleingärtnerisch genutzt werden. Dauerwohnen und gewerbliche Nutzung ist nicht erlaubt.
  2. VI Gemeinschaftsanlagen

Zur Pflege und Instandhaltung der Gemeinschaftsanlagen wird jährlich im Arbeits- und Finanzplan festgelegt welche Aufgaben zu lösen sind und die Anzahl der Arbeitsstunden für jedes Mitglied. 

 

1.  Sauberhalten der Vereinswege: Die angrenzenden Kleingärtner jeweils bis zur Mitte des Weges ohne Stundenanrechnung.

  1. Die Außenzäune sind durch die angrenzenden Pächter innen und außen frei zu halten. Zaunlatten sind ohne Anrechnung auf die Arbeitsstunden auszuwechseln. Die Zaunlatten werden vom Verein bereitgestellt. Bei größeren Erhaltungsmaßnahmen, wie Riegel erneuern usw. erfolgt Gemeinschaftsarbeit.
  2. Die Gärten Nr. 24 bis 40 grenzen an einen Grünstreifen, dessen Pflanzen und das Gründstück Eigentum der AWG und SWG sind. Lt. Vertrag von 1978 Pflegen die Unterpächter die Grünfläche ohne Anrechnung auf Arbeitsstunden.
  3. VII Sicherheit der Elektro- und Wasseranlagen

1.  Die Wasserleitung ist Eigentum des Vereins. Ab Standort des Zwischenzählers an der Grenze zwischen Vereinsweg und Garten ist der Gartenpächter Eigentümer.

2.  Die elektrischen Leitungen vom Hauptzähler bis zum Laubenanschluss ist Vereinseigentum und die anschließende Installation ist Eigentum des Gartenpächters. Entsprechend der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sind die Anschlussnehmer verantwortlich. Der Gartenpächter ist verantwortlich im Sinne der NAV, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde und die Erweiterung, Wartung nach den rechtlichen Anforderungen erfolgt. Die Gartenpächter haben gegenüber des Vereins den schriftlichen Nachweis auf Verlangen vorzulegen.

  1. VIII Schlussbestimmung

Die Gartenordnung wurde zur Mitgliederversammlung am 18. März 2006 beschlossen

Sie ist Bestandteil der Unterpachtverträge. 

Eigenmächtige Verhandlung der Mitglieder mit den Landeigentümern ist entsprechend dem Pachtvertrag ausgeschlossen.

Zur Jahreshauptversammlung am 28.03.2009 wurde die Änderung der Gartenordnung vom 18.03.2006 beschlossen.

 

  1. Satzung des Kleingartenvereins Altenburg Süd-Ost e.V.
    1.  

§ 1

  1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Altenburg Süd-Ost e.V. und hat seinen Sitz in

04600 Altenburg, Käthe-Kollwitz-Straße 121

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Altenburg unter der Nr. VR 200173 eingetragen.

 

  1. § 2
    1. Zweck und Ziel des Vereins

1.    Der Verein ist ein unabhängiger Zusammenschluss von Kleingärtnern. Der Verein bekennt sich zur Anwendung der gültigen Normen für eine umweltbewusste Eingliederung der Gartenanlage ins Territorium.

2.    Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

3.    Der Verein vertritt die Interessen der Kleingärtner, bemüht sich um ökologische und naturverbundene Gartennutzung, sowie eine öffentlichkeitswirksame Anlagengestaltung.

4.    Zur Lösung der Vereinsarbeit sind 30.854 Quadratmeter Land für die Anlagengestaltung und Vergabe an die Mitglieder gepachtet. Diese Fläche wird den Vereinsmitgliedern zur kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes § 1 zur Verfügung gestellt. Dazu ist ein Unterpachtvertrag zu schließen. Bei Vereinsaustritt eines Mitgliedes ist der Vorstand berechtigt, den bestehenden Unterpachtvertrag zu kündigen.

5.    Der Verein verpachtet von ihm als Pächter angepachtete Kleingärten an seine Mitglieder (Unterpächter) zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (kleingärtnerische Nutzung).

6.    Tierhaltung ist nicht Bestandteil kleingärtnerischer Tätigkeit (§1 BKlG). Abweichungen von diesem Grundsatz sind im kleinen Umfang möglich und sind in der Gartenordnung des Vereins festzulegen. Hundehaltung ist von dieser Regelung ausgeschlossen. Festlegung hierzu ist in der Gartenordnung des Vereins zu treffen

7.    Zur Verschönerung der Anlage sind auf den Vereinsflächen Rabatten, Blumen und Koniferen anzupflanzen und ständig in Gemeinschaftsarbeit zu ergänzen und zu pflegen. Die dazu nötigen Materialien und Arbeitsstunden im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit sind in den Jahreshauptversammlungen zu beschließen.

8.    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein unterstützt die Mitglieder bei der Gestaltung der Gärten und Einhaltung der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes. Kleingärten die in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nicht den Grundsätzen des Punktes 3 entsprechen, müssen vom Unterpächter in Ordnung gebracht werden. Den Hinweisen des Vorstandes ist zu entsprechen.

9.    Der Verein ist Mitglied im Regionalverband Altenburger Land der Kleingärtner e.V.

  1. § 3
    1. Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung und durch praktische Kleingartenarbeit nach Abschluss eines Unterpachtvertrages betätigen will.

2.    Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung dieser Satzung und der Kleingartenordnung bestätigt.

3.    Bei der Übernahme eines Kleingartens ist einmalig an den Verein die vom Vorstand festgesetzte Verwaltungskostenumlage in Höhe von 10,00 Euro zu zahlen.

  1. Langjährige Mitglieder, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Von der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jeweils ein langjähriger Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
    1. § 4

 

  1. Rechte der Mitglieder
  2. Jedes Mitglied hat das Recht:
  3. die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,
  4. an Versammlungen des Vereins, den Abstimmungen und den Wahlen teilzunehmen,
  5. die durch den Pachtvertrag zugeteilte Parzelle vertragsgemäß zu nutzen.
  6. Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.
    1. § 5

 

  1. Pflichten der Mitglieder
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet:
  3. sich nach besten Können für die Belange des Kleingartenvereins einzusetzen,
  4. sich nach Maßgabe dieser Satzung innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen.
  5. Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
  6. Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sowie alle anfallenden Umlagen und den auf die Gartenfläche entfallende Pacht pünktlich zu zahlen. Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat nach Fälligkeit werden Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe berechnet.
  7. die Parzellen und die Gemeinschaftsflächen ständig in einem guten Zustand unter Beachtung der Bestimmungen des BKleingG i.V. mit der Gartenordnung des Kleingartenverein Altenburg Süd-Ost e.V zu halten.
  8. Das Mitglied hat die festgesetzten Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.
    1. § 6

 

  1. Beendigung der Mitgliedschaft
  2. Die Mitgliedschaft erlischt:
  3. durch Tod des Mitgliedes,
  4. durch freiwilligen Austritt,
  5. durch Ausschluss.
  6. Freiwilliger Austritt ist unter Einhaltung des §9 (1) des Bundeskleingartengesetzes schriftlich möglich. Danach ist eine Kündigung nur für den 30. November eines Jahres zulässig, sie hat spätestens bis zum 3. Werktag im August des Jahres zu erfolgen.
  7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
  8. die Laube zum dauernden Wohnen benutzt,
  9. das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt,
  10. erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer vorgegebenen angemessenen Frist abstellt,
  11. geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage / den Verein verweigert,
  12. ohne Zustimmung des Vorstandes eine Gartenlaube errichtet, vergrößert oder ein Bauwerk errichtet, dass gegen bestehende Vorschriften verstößt,
  13. durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,
  14. die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat,
  15. die auf Grund der Satzung oder Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt.

 

  1. Kündigt ein Mitglied den Unterpachtvertrag entsprechend dem § 6 Punkt 2, wird das Unterpachtverhältnis beendet wenn ein Nachpächter die Parzelle übernimmt. Wird bis zum Ende der Kündigungszeit kein Nachpächter gefunden ist die Parzelle vom Unterpächter zu räumen. Zur Abwicklung kann der Vorstand eine schriftliche Vereinbarung zu Terminen und finanziellen Regelungen treffen.
    1. § 7

 

5.         Kündigung des Unterpachtverhältnis durch den Verein

5.1       ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

5.1.1     wenn der Unterpächter mit der Entrichtung der Gartenabrechnung (Pachtzins / Umlagen / Beitrag usw.) für  mindestens 3 Monate in Verzug ist und nicht innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Gartenabrechnung begleicht,

5.1.2     wenn der Unterpächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingartenanlage so nachhaltig stören, dass dem Verein die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

5.2       Einhaltung einer Kündigungsfrist

5.2.1     Zum 30. November eines Jahres, wenn der Unterpächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung durch den Vereinsvorstand die kleingärtnerische Nutzung nicht fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht  unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauerhaften Wohnen benutzt, das Gartengrundstück unbefugt Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer festgelegten angemessenen Freist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für den Verein verweigert. 

            Die Kündigung hat spätestens am 3. Werktag im August zu erfolgen. 

5.3       Alle Kündigungen durch den Verein werden durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen und erfolgen nachweisbar an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift.

            Das Mitglied bzw. der Unterpächter kann innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens gegen die Kündigung beim Vereinsvorstand schriftlich Einspruch einlegen. Die Entscheidung über den Einspruch erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

            Eine Werterstattung durch den Verein ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Kündigungs-/ Einspruchsfrist geht der Kleingarten in das Eigentum der Kleingartenanlage über.

5.4       Finanzielle Forderungen des Vereins gegenüber dem Unterpächter sind nach schriftlicher Mahnung und ausbleibender Zahlung durch Prüfung auf den Rechtsweg einzufordern.

 

  1. Organe

1.    Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern für den geschäftsführenden Vorstand und bis zu 4 Mitgliedern als erweiterter Vorstand. Der neu gewählte Vorstand wählt den Vorsitzenden und legt für die weiteren Vorstandsmitglieder in seiner ersten Vorstandssitzung die Aufgabenbereiche fest.

2.    Mit der Wahl des Vorstandes ist eine Revisionskommission zu wählen.

3.    Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl erfolgt offen durch Handzeichen. Übersteigt die Anzahl der Kandidaten die Zahl des Bedarfes an Vorstandsmitgliedern, ist eine Stimmzettelwahl erforderlich. Die Wiederwahl ist möglich.

4.    Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder der Niederlegung des Amtes als Vorstandsmitglied. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsdauer ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

5.    Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt und verpflichtet alle im Rahmen einer geordneten Verwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen.

       Er setzt fest:

5.1   die Höhe der Verwaltungsumlagen

5.2   die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages

5.3   stellt einen Finanz- und Arbeitsplan für das Geschäftsjahr auf.

5.4   die Anzahl der jeweils im Geschäftsjahr abzuleistenden Stunden der Gemeinschaftsarbeit.

6     Der Vorstand ist beschlussfähig, solange ihm zwei Drittel der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter angehören.

7.    Der Vorstand entscheidet durch Beschluss, soweit nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand kann für einzelne Aufgabengebiete Ausschüsse einsetzen und Ausschussmitglieder berufen.

8.    Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Er tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Quartal. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zuführen.

9.    Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Ausgaben. Er kann auch eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe des zu zahlenden Betrages setzt der Vorstand fest. Er ist im jährlichen Kassenbericht auszuweisen.

10.   Der Verein ist rechtsfähig. Von den gewählten Vorstandsmitgliedern vertreten der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister den Verein im Sinne des BGB § 26. Jeweils zwei dieser drei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

 

  1. § 8
    1. Mitgliederversammlung
  2. Der Verein führt mindestens eine Mitgliederversammlung im Kalenderjahr durch. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 4 Wochen vorher. Mit der Einladung wird die Tagesordnung bekannt gegeben. Wenn Beschlüsse zur Änderung der Grunddokumente und Arbeitsplänen erforderlich sind, sind Änderungsvorschläge mitzuteilen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich beantragen.
  4. Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende bzw. Ein von der Mitgliederversammlung bestätigter Versammlungsleiter.
  5. Bei Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Satzungsänderungen und Ausschluss eines Mitgliedes, welches fristgerecht Einspruch gegen die durch den Vorstand ausgesprochene Kündigung eingelegt hat, können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von dreiviertel beschlossen werden.
  7. Kann eine Beschlussfassung wegen geringer Zahl der Anwesenden nicht herbeigeführt werden, so ist in der nächsten Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit dreiviertel der abgegebenen Stimmen gültig.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden, Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
    1.  
    2. § 9
      1. Erwerb eines Gartens

Einen Kleingarten kann jedes volljährige Mitglied des Vereins erwerben. Im Todesfall eines Mitgliedes haben die Erbberechtigten den Vorrang.

 

  1. § 10
    1. Rechnungs- und Konsumwesen, Kassenprüfung, Verwendung des Vereinsvermögens
  2. Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Schatzmeister verantwortlich. Zahlungen und Überweisungen für Leistungen entsprechend des Arbeits- und Finanzplanes dürfen nur nach Anweisung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder entsprechend der Festlegungen in der Vorstandssitzung vorgenommen werden. Zahlungen wie Pachtzins, Versicherungen, Energie und Wasser sind termingemäß in Verantwortung vom Schatzmeister auszuführen. Vereinsgelder sind, soweit sie nicht benötigt werden, verzinslich anzulegen.
  3. Erzielte Einnahmen werden kleingärtnerischen Zwecken entsprechen des Arbeits- und Finanzplanes zugeführt.
  4. Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch mindestens zwei gewählte Mitglieder der Revisionskommission. Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten sie zunächst dem Vorstand und sodann der Mitgliederversammlung Bericht; dieser ist schriftlich vorzulegen.
  5. Die Mitglieder der Revisionskommission werden für 4 Jahre mit der Wahl der Vorstandsmitglieder gewählt. Scheidet ein Mitglied der Revisionskommission vorzeitig aus, kann in der Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl erfolgen. Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    1. § 11

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

  1. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit bei Zweidrittelanwesenheit. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Regionalverband Altenburger Land der Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenwesens zu verwenden hat.

 

§ 12

  1. Finanzrichtlinien

1.  Die Einnahmen des Vereins sind Mitgliederbeiträge, Gartenpachten aus den Unterpachtverträgen, Umlagen und Pachteinnahmen für das Anlagenheim. Zur Übersicht der Einnahmen und Ausgaben wird jährlich ein Finanzbericht erarbeitet.

2.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Mittel für die Arbeit mit den Mitgliedern sind in ihrer Höhe im Jahresarbeitsplan festzuhalten.
  2. Die Rechenschaftslegung des Schatzmeisters und der Bericht über die Ergebnisse der Kontrolle der Revisionskommission erfolgt zur Jahreshauptversammlung.

 

§ 13

Als Gerichtsstand gilt das Amtsgericht Altenburg.

 

§ 14

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 15

  1. Inkrafttreten der Satzung

1.  Die Bestimmungen der bisherigen Satzung vom 27.03.2010 treten mit wirksam werden dieser Satzung außer Kraft.

2.  Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.04.2014 beschlossen und tritt somit sofort in Kraft. Diese Satzung wurde am 13.06.2014 in das Vereinsregister (VR 200173) eingetragen.

3.  Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung oder Ergänzungen redaktioneller Art, soweit solche von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder Registergericht gefordert werden, selbständig vor zunehmen.

 

Der vorliegende Text entspricht mit 100% dem beschlossenen Entwurf, in der am 26.04.2014 durchgeführten Mitgliederversammlung.

 

 

Bestätigung durch folgende Mitglieder:

 

gez. Arnold, Hans-Jürgen   

gez. Schönfeld, Diana                                 

gez. Löbe, Ilona

Altenburg, den 15.07.2014 

 

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